Hartz IV-Gesetz

Antworten auf die häufigsten Fragen
Die Regelungen des "Hartz IV"-Gesetzes
Hinter dem Schlagwort "Hartz-Reformen" verbirgt sich ein Paket von Reformen des Arbeitsmarktes in Deutschland, das von einer Kommission unter der Leitung des früheren VW-Personalchefs Peter Hartz ausgearbeitet wurde. Ein Teil davon, das "Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt" - kurz auch "Hartz IV" - regelt den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Sozialhilfe neu, d.h. wer unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe Arbeitslosengeld erhält. Seit der Einführung von Hartz IV wird kein Unterschied mehr zwischen Arbeitslosengeld und Sozialhilfe gemacht, diese beiden staatlichen Unterstützungen wurden "zusammengelegt".
Die Vermögensanrechnung bei Beantragung von Arbeitslosengeld II
Was zählt zum Vermögen nach "Hartz IV"?
Zum Vermögen, das der Antragsteller "verbrauchen" muss, bevor er Arbeitslosengeld II erhält, zählt grundsätzlich der gesamte liquidierbare Besitz des Antragstellers (und das der Mitglieder seiner "Bedarfsgemeinschaft"). Das Vermögen umfasst damit u. a. nicht selbst genutzte Immobilien, Bankguthaben, Bargeld, Wertpapiere, Aktien, Fonds-Anteile, Sparbriefe, Bausparverträge, Edelmetalle, Antiquitäten, Gemälde und grundsätzlich auch Lebensversicherungen.
Wichtig: Vermögen, das in den letzten zehn Jahren vor Antragstellung im Rahmen von Schenkungen übertragen wurde, wird grundsätzlich in das Vermögen des Antragstellers eingerechnet!
Bei der Berechnung der Vermögenshöhe werden allerdings Freibeträge gewährt; zudem wird dem Antragsteller eine "unwirtschaftliche Verwertung" nicht zugemutet (siehe unten).
Hinweis: Im Antrag auf Arbeitslosengeld II muss der Rückkaufswert der Lebensversicherung zum Abgabezeitpunkt des Antrags eingegeben werden.
Wie berechnet sich der spezielle Freibetrag für die private Altersvorsorge?
Zusätzlich zu den allgemeinen Freibeträgen wird ein weiterer Freibetrag für die private Altersvorsorge gewährt, der ebenfalls vom Alter abhängig ist. Für den Antragsteller und seinen Lebenspartner werden hier weitere 750 Euro pro Lebensjahr (derzeit maximal für jeden 48.750 Euro) als Freibetrag gewährt.
Wichtig: Der Freibetrag wird nur für Verträge gewährt, bei denen die Verwertung vor dem Eintritt in den Ruhestand ausgeschlossen ist (so genannter "Verwertungsausschluss")!
Beispiel: Vierköpfige Familie (Alter 41 J. und 37 J. sowie zwei minderjährige Kinder)
Freibetrag Altersvorsorge für Arbeitslose (Alter 41 J.): 41 x 750 Euro = 30.750 Euro
Freibetrag Altersvorsorge für Partner (Alter 37 J.): 37 x 750 Euro = 27.750 Euro
Summe = 58.500 Euro
Über die allgemeinen Freibeträge hinaus bleiben also zusätzliche Altersvorsorge-Verträge der Familie bis zur Höhe von 58.500 Euro ohne Anrechnung (sofern der "Verwertungsausschluss" vor Eintritt in den Ruhestand gewährleistet ist).
Hinweis: Verträge, die ohnehin nicht unter das Vermögen gemäß "Hartz IV" fallen (bAV-Anwartschaften, Riester Renten bis zur Förderhöchstgrenze, Rürup-Renten), werden nicht in den Freibetrag eingerechnet.
Häufig gestellte versicherungsvertragliche Fragen
Wie kann der spezielle Freibetrag für die private Altersvorsorge in Anspruch genommen werden?
Der zusätzliche Freibetrag für die private Altersvorsorge wird nur für Verträge gewährt, bei denen die Verwertung vor dem Eintritt in den Ruhestand ausgeschlossen ist.
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